Dazu ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich dieses Dokument nicht zu einer Delegation der Baustellensicherheit äussert und G.________ in seiner Einvernahme eine Verantwortung für die Sicherheit der Baustelle oder der anderen Monteure verneint. Es ist an dieser Stelle der Beweiswürdigung des Sachgerichts nicht vorzugreifen. Die Beweislage ist jedoch nicht hinreichend klar für eine Verfahrenseinstellung. 5.4.4 Gestützt auf die aktuelle Aktenlage erscheint die sicherheitstechnische Ausbildung und Erfahrung der Beschwerdeführerin ebenfalls zu wenig klar für eine Einstellung des Verfahrens.