__ AG konnte sich ihrer Verantwortung für die Baustellensicherheit nicht dadurch entledigen, dass sie nicht mit der Errichtung der Baustelle beauftragt war. 5.4.3 Die Staatsanwaltschaft bejaht eine gültige Delegation der Baustellensicherheit durch den Beschuldigten und stützt sich hierfür auf das Dokument «NAG Qualitätsmanagement, P 23.1 Disposition und Montage» sowie eine den Mitarbeitenden bekannte und durch sie anerkannte Praxis. Dazu ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich dieses Dokument nicht zu einer Delegation der Baustellensicherheit äussert und G.________