Baustellenspezifische Massnahmen, die nicht bereits realisiert werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrages. In Art. 3 Abs. 3 aBauAV wird dargelegt, dass als baustellenspezifische Massnahmen Schutzmassnahmen gelten, die von mehreren Unternehmen benützt werden können, wie bspw. Gerüste. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann entsprechend nicht gefolgt werden. Die F.________ AG konnte sich ihrer Verantwortung für die Baustellensicherheit nicht dadurch entledigen, dass sie nicht mit der Errichtung der Baustelle beauftragt war.