Ungeachtet des Beweggrunds für diese Auslassung ist daher weiterhin von einer dem Beschuldigten zuzurechnenden Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. 5.4.2 Wenn die Staatsanwaltschaft argumentiert, für die Baustellensicherheit sei statt des Beschuldigten der Bauherr zuständig, so ist ihr Art. 3 Abs. 2 aBauAV entgegenzuhalten.