5 implizit keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten für die fehlende Bezeichnung einer für die Sicherheit verantwortlichen Person angenommen hat. Den nach diesem Beschluss erhobenen Beweismitteln lässt sich zu diesem Beweisthema nichts entnehmen. Ungeachtet des Beweggrunds für diese Auslassung ist daher weiterhin von einer dem Beschuldigten zuzurechnenden Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen.