Auch diesen Umstand habe die Staatsanwaltschaft ignoriert. Es könne von einer Berufsanfängerin nicht erwartet werden, dass sie allein die Verantwortung für die Baustellensicherheit übernehme sowie die persönliche Schutzausrüstung vom Kollegen verlange und an seiner Stelle benutze. Von der Ausbildung als Dachdeckerin könne nicht auf den Storenbau geschlossen werden; die Gefährdungssituationen und Sicherheitsvorschriften seien unterschiedlich. Dass sie den Anseilschutz nicht verwendet habe, stelle somit keinen «ganz aussergewöhnlichen Umstand» im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs dar.