Das Strafrecht kenne keine Schuldkompensation. Dem Arbeitgeber obliege nicht nur Ausbildung und Instruktion der Arbeitnehmenden, sondern auch Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Arbeitsplatzsicherheit wesentlichen Regeln. Das Verhalten der Beschwerdeführerin schliesse deshalb eine Mitverantwortung der F.________ AG nicht aus. Offenbar sei im Fahrzeug nur eine persönliche Schutzausrüstung vorhanden gewesen, worin ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken sei. Auch diesen Umstand habe die Staatsanwaltschaft ignoriert.