Diesen Umstand habe die Staatsanwaltschaft ignoriert. Ebenfalls ignoriert habe die Staatsanwaltschaft, dass das Obergericht festgehalten habe, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin über genügend praktische Erfahrung in sicherheitstechnischer Hinsicht verfügt habe. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft ignoriert, dass die Beschwerdeführerin auf einer Grossbaustelle durch den dortigen Sicherheitsbeauftragten habe angewiesen werden müssen, die Sicherheitsausrüstung anzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse mit Fehlverhalten der Arbeitnehmenden gerechnet werden. Das Strafrecht kenne keine Schuldkompensation.