Ausserdem sei sie mit einem erfahrenen A-Monteur eingeteilt worden. Doch selbst wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen sollte, so wiege diejenige der Beschwerdeführerin so schwer, dass der adäquate Kausalzusammenhang in Bezug auf den Beschuldigten beseitigt werde. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Pflichtenheft keine gefährlichen Tätigkeiten ausführen dürfen. Weiter hätte sie wissen müssen, dass sie bei Fehlen einer Gerüstvorrichtung oder eines Seitenschutzes den Anseilschutz hätte verwenden müssen. Somit habe auch keine Vorhersehbarkeit des Erfolgs seitens des Beschuldigten bestanden. Projektleiter I.___