Der Beschuldigte habe sich keine Sorgfaltspflichtverletzung zu Schulden kommen lassen, da die Delegation an die qualifizierten Mitarbeitenden diesen bekannt und von ihnen anerkannt sei. Bei der Anstellung der Beschwerdeführerin habe er die nötigen Abklärungen bezüglich ihrer Ausbildung und Erfahrungen im Sicherheitsbereich vorgenommen. Angesichts ihrer Berufserfahrung und den absolvierten Sicherheitskursen habe sie über genügend Erfahrung in Eigensicherung verfügt. Eigenverantwortliches Handeln in Sicherheitsfragen habe von ihr erwartet werden dürfen. Ausserdem sei sie mit einem erfahrenen A-Monteur eingeteilt worden.