__ AG sei ausschliesslich mit der Montage der Storen beauftragt gewesen. Ausserdem habe Projektleiter I.________ die Baustelle im Hinblick auf die Sicherheit begutachtet. Dem bei der F.________ AG edierten Dokument «NAG Qualitätsmanagement, P 23.1 Disposition und Montage» lasse sich die Verantwortlichkeit für die einzelnen Arbeitsschritte und damit einhergehend der Sicherheit entnehmen. Daraus ergebe sich keine Verantwortung des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe sich keine Sorgfaltspflichtverletzung zu Schulden kommen lassen, da die Delegation an die qualifizierten Mitarbeitenden diesen bekannt und von ihnen anerkannt sei.