3 F.________ AG edierte und drei Personen durch die Kantonspolizei Bern einvernehmen liess: H.________, I.________ und J.________. Die beiden letzteren verweigerten die Aussage. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Die F.________ AG sei nicht mit der Errichtung der Baustelle beauftragt gewesen. Der Liegenschaftseigentümer H.________ sei Bauherr bzw. Bauleiter gewesen. Die F.________ AG sei ausschliesslich mit der Montage der Storen beauftragt gewesen.