Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7). 5. 5.1 Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Beschluss BK 22 520 vom 20. Juni 2023 diverse Dokumente bei der