4. 4.1 Für die theoretischen Grundlagen zur Verfahrenseinstellung, fahrlässigen Körperverletzung, Fahrlässigkeitshaftung sowie den Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz kann vorab auf die Ausführungen im Beschluss BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 5.1-5.2 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog; STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, was folgt: 4.2 Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.