3. Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zum Sachverhalt. Dem Beschluss BK 22 520 vom 20. Juni 2023 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (E. 3.1): Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2020 bei der F.________ AG als B-Monteurin im Bereich Neumontage angestellt war. Am 9. Oktober 2020 war sie auf einer Baustelle in K.________ tätig. Beim Montieren von Lamellenstoren fiel sie von ihrer Arbeitsoberfläche aus ca. 3.1 m Höhe auf den Boden. Dabei zog sie sich lebensbedrohliche Verletzungen zu.