Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. August 2024 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 12. August 2024 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 13. August 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel.