Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin die Edition der Akten BK 22 520, EO 22 5929, EO 22 5963 sowie EO 20 10902, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten EO 22 5929/5963 eingereicht hatte, zog die amtlichen Akten BK 22 520 bei und verzichtete vorerst auf die Edition der amtlichen Akten EO 20 10902. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.