Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 294+295 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwalt C.________ Gesuchsgegner D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung / Ausstand Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 3. Juli 2024 (EO 22 5929) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein, das sie dazumal gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie gegen eine weitere Person geführt hatte. Die dagegen durch D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhobene Be- schwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss vom 20. Juni 2023 gut, hob die Verfügung vom 6. Dezember 2022 auf und wies die Staatsan- waltschaft an, das Strafverfahren fortzusetzen. 1.2 Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ge- gen die weitere Person ab und stellte es ein, da diese Person zwischenzeitlich ver- storben war. 1.3 Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 12. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, die Ver- fügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu erheben. Weiter sei Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in den Ausstand zu versetzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren EO 22 5929 an einen anderen Staatsanwalt bzw. eine andere Staatsanwältin zu über- geben. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin die Edition der Akten BK 22 520, EO 22 5929, EO 22 5963 sowie EO 20 10902, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten EO 22 5929/5963 eingereicht hatte, zog die amtlichen Akten BK 22 520 bei und verzichtete vorerst auf die Edition der amtlichen Akten EO 20 10902. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. August 2024 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Beschuldig- te, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 12. August 2024 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 13. August 2024 verzichtete die Verfah- rensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 2 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zum Sachverhalt. Dem Beschluss BK 22 520 vom 20. Juni 2023 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (E. 3.1): Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2020 bei der F.________ AG als B-Monteurin im Bereich Neumontage angestellt war. Am 9. Oktober 2020 war sie auf einer Baustelle in K.________ tätig. Beim Montieren von Lamel- lenstoren fiel sie von ihrer Arbeitsoberfläche aus ca. 3.1 m Höhe auf den Boden. Dabei zog sie sich lebensbedrohliche Verletzungen zu. Gemäss Austrittsbericht der Universitätsklinik für Neurologie des Inselspitals vom 4. Dezember 2020 erlitt die Beschwerdeführerin ein Polytrauma mit führend schwe- rem Schädelhirntrauma. Die Beschwerdeführerin arbeitete an diesem Tag mit dem A-Monteur G.________. Dieser befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf der gegenüberliegenden Seite des Gebäudes. 4. 4.1 Für die theoretischen Grundlagen zur Verfahrenseinstellung, fahrlässigen Körper- verletzung, Fahrlässigkeitshaftung sowie den Pflichten zum Schutz der Arbeitneh- menden am Arbeitsplatz kann vorab auf die Ausführungen im Beschluss BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 5.1-5.2 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog; STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, was folgt: 4.2 Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter min- destens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fra- gen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstrukti- onsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste. Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wir- kungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrach- tungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die In- tensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzu- sammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2 mit Hin- weisen). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7). 5. 5.1 Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Beschluss BK 22 520 vom 20. Juni 2023 diverse Dokumente bei der 3 F.________ AG edierte und drei Personen durch die Kantonspolizei Bern einver- nehmen liess: H.________, I.________ und J.________. Die beiden letzteren ver- weigerten die Aussage. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Die F.________ AG sei nicht mit der Errichtung der Baustelle beauftragt gewesen. Der Liegenschaftseigentümer H.________ sei Bauherr bzw. Bauleiter gewesen. Die F.________ AG sei ausschliesslich mit der Montage der Storen beauftragt ge- wesen. Ausserdem habe Projektleiter I.________ die Baustelle im Hinblick auf die Sicherheit begutachtet. Dem bei der F.________ AG edierten Dokument «NAG Qualitätsmanagement, P 23.1 Disposition und Montage» lasse sich die Verantwortlichkeit für die einzelnen Arbeitsschritte und damit einhergehend der Sicherheit entnehmen. Daraus ergebe sich keine Verantwortung des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe sich keine Sorgfaltspflichtverletzung zu Schulden kommen lassen, da die Delegation an die qualifizierten Mitarbeitenden diesen bekannt und von ihnen anerkannt sei. Bei der Anstellung der Beschwerdeführerin habe er die nötigen Abklärungen bezüglich ihrer Ausbildung und Erfahrungen im Sicherheitsbe- reich vorgenommen. Angesichts ihrer Berufserfahrung und den absolvierten Si- cherheitskursen habe sie über genügend Erfahrung in Eigensicherung verfügt. Ei- genverantwortliches Handeln in Sicherheitsfragen habe von ihr erwartet werden dürfen. Ausserdem sei sie mit einem erfahrenen A-Monteur eingeteilt worden. Doch selbst wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen sollte, so wiege diejeni- ge der Beschwerdeführerin so schwer, dass der adäquate Kausalzusammenhang in Bezug auf den Beschuldigten beseitigt werde. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Pflichtenheft keine gefährlichen Tätigkeiten ausführen dürfen. Weiter hätte sie wissen müssen, dass sie bei Fehlen einer Gerüstvorrichtung oder eines Seiten- schutzes den Anseilschutz hätte verwenden müssen. Somit habe auch keine Vor- hersehbarkeit des Erfolgs seitens des Beschuldigten bestanden. Projektleiter I.________ sei nicht für die Sicherheit verantwortlich gewesen und ihn habe keine Meldepflicht getroffen. Er habe gewusst, dass die Monteure durch Bau- leiter H.________ instruiert worden seien und davon ausgehen dürfen, dass sie die persönliche Schutzausrüstung verwendeten. Bauleiter H.________ treffe ebenfalls kein Verschulden, da er die nötigen Schutzvorrichtungen getroffen und diese den Monteuren gezeigt habe. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Delegation der Sicherheits- entscheidungen in keinem der edierten Dokumente festgehalten sei. Es sei nicht geregelt, wer für die Baustellensicherung zuständig sei. Auch lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass dieser Ablauf den Mitarbeitenden bekannt und bei diesen anerkannt sei. Servicemonteur G.________ habe ausgesagt, dass die Baustellen- sicherung nicht seine Aufgabe sei und er nicht für die Arbeitssicherheit der anderen Monteure verantwortlich sei. 4 Die F.________ AG halte entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfü- gung sowie dem Stellenbeschrieb fest, dass Projektleiter I.________ für die Si- cherheit verantwortlich sei. Er sei aber nicht qualifiziert für einen solchen Entscheid. Die angefochtene Verfügung sei bezüglich I.________ widersprüchlich. Eine Dele- gation der Sicherheitsverantwortung an ihn sei jedenfalls nicht erfolgt. Eine Delega- tion an den Bauherrn mache schlichtweg keinen Sinn. Es könne nämlich nicht sein, dass eine Bauunternehmung die Verantwortung über die Sicherheit ihrer eigenen Mitarbeiter an eine Drittperson delegieren könne. Offenbar hätten weder der Beschuldigte noch der Firmeninhaber gewusst, wer für die Sicherheit zuständig sei. Auch die Einvernahmen und Editionen nach dem Be- schluss des Obergerichts zeigten ein unklares Bild. Die Abläufe und Verantwort- lichkeiten betreffend Sicherheit auf Baustellen seien weder im Allgemeinen noch für den konkreten Fall geregelt und klar kommuniziert worden. Niemand sei für die Baustellensicherheit verantwortlich. Gerade darin liege die Pflichtverletzung des Beschuldigten. Das Obergericht habe in seinem Beschluss festgehalten, dass keine verantwortli- che Person i.S.v. Art. 5 Abs. 1 der im Unfallzeitpunkt noch geltende Bauarbeiten- verordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; AS 2005 4289) bezeichnet worden sei. Diesen Umstand habe die Staatsanwaltschaft ignoriert. Ebenfalls ignoriert habe die Staatsanwaltschaft, dass das Obergericht festgehalten habe, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin über genügend praktische Erfahrung in sicherheitstechnischer Hinsicht verfügt habe. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft ignoriert, dass die Beschwerdeführerin auf einer Grossbaustelle durch den dortigen Sicherheitsbeauf- tragten habe angewiesen werden müssen, die Sicherheitsausrüstung anzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse mit Fehlverhalten der Arbeit- nehmenden gerechnet werden. Das Strafrecht kenne keine Schuldkompensation. Dem Arbeitgeber obliege nicht nur Ausbildung und Instruktion der Arbeitnehmen- den, sondern auch Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Arbeits- platzsicherheit wesentlichen Regeln. Das Verhalten der Beschwerdeführerin schliesse deshalb eine Mitverantwortung der F.________ AG nicht aus. Offenbar sei im Fahrzeug nur eine persönliche Schutzausrüstung vorhanden gewesen, worin ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken sei. Auch diesen Umstand habe die Staatsanwaltschaft ignoriert. Es könne von einer Berufsanfängerin nicht erwartet werden, dass sie allein die Verantwortung für die Baustellensicherheit übernehme sowie die persönliche Schutzausrüstung vom Kollegen verlange und an seiner Stelle benutze. Von der Ausbildung als Dachdeckerin könne nicht auf den Storenbau geschlossen werden; die Gefährdungssituationen und Sicherheitsvorschriften seien unterschiedlich. Dass sie den Anseilschutz nicht verwendet habe, stelle somit keinen «ganz aus- sergewöhnlichen Umstand» im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs dar. 5.4 Wie zu zeigen ist, kann die angefochtene Verfügung nicht geschützt werden. 5.4.1 Vorweg ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen den Ausführungen im Beschluss BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 6.3.4 5 implizit keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten für die fehlende Be- zeichnung einer für die Sicherheit verantwortlichen Person angenommen hat. Den nach diesem Beschluss erhobenen Beweismitteln lässt sich zu diesem Beweisthe- ma nichts entnehmen. Ungeachtet des Beweggrunds für diese Auslassung ist da- her weiterhin von einer dem Beschuldigten zuzurechnenden Sorgfaltspflichtverlet- zung auszugehen. 5.4.2 Wenn die Staatsanwaltschaft argumentiert, für die Baustellensicherheit sei statt des Beschuldigten der Bauherr zuständig, so ist ihr Art. 3 Abs. 2 aBauAV entgegenzu- halten. Diese – im Übrigen bereits im Beschluss BK 22 520 vom 20. Juni 2023 zi- tierte – Bestimmung hält fest, dass der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, vor dem Vertragsabschluss zu prüfen hat, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Ar- beiten zu gewährleisten. Baustellenspezifische Massnahmen, die nicht bereits rea- lisiert werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrages. In Art. 3 Abs. 3 aBauAV wird dargelegt, dass als baustellenspezifische Massnahmen Schutzmassnahmen gelten, die von mehreren Unternehmen benützt werden können, wie bspw. Gerüs- te. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann entsprechend nicht gefolgt werden. Die F.________ AG konnte sich ihrer Verantwortung für die Baustellensi- cherheit nicht dadurch entledigen, dass sie nicht mit der Errichtung der Baustelle beauftragt war. 5.4.3 Die Staatsanwaltschaft bejaht eine gültige Delegation der Baustellensicherheit durch den Beschuldigten und stützt sich hierfür auf das Dokument «NAG Qua- litätsmanagement, P 23.1 Disposition und Montage» sowie eine den Mitarbeiten- den bekannte und durch sie anerkannte Praxis. Dazu ist mit der Beschwerdeführe- rin festzuhalten, dass sich dieses Dokument nicht zu einer Delegation der Baustel- lensicherheit äussert und G.________ in seiner Einvernahme eine Verantwortung für die Sicherheit der Baustelle oder der anderen Monteure verneint. Es ist an die- ser Stelle der Beweiswürdigung des Sachgerichts nicht vorzugreifen. Die Beweis- lage ist jedoch nicht hinreichend klar für eine Verfahrenseinstellung. 5.4.4 Gestützt auf die aktuelle Aktenlage erscheint die sicherheitstechnische Ausbildung und Erfahrung der Beschwerdeführerin ebenfalls zu wenig klar für eine Einstellung des Verfahrens. Dies wird ebenso durch das Sachgericht zu entscheiden sein. 5.4.5 Was die Vorhersehbarkeit anbelangt, ist auf die Diskrepanz in den Begründungen der Staatsanwaltschaft hinzuweisen. In der Einstellungsverfügung vom 6. Dezem- ber 2022 führte die Staatanwaltschaft aus, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei durchaus nachvollziehbar, dass ein Monteur, der nicht ausreichend durch ein Gerüst oder einen Seitenschutz gesichert sei, herunterfallen und sich dabei schwe- re Verletzungen zuziehen könne. In der Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2024 verneint die Staatsanwaltschaft die Vorhersehbarkeit einzig mit Verweis auf die Un- terbrechung des Kausalzusammenhangs durch die Beschwerdeführerin (vgl. dazu sogleich E. 5.4.6) sowie die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Ver- fahren gegen die Beschwerdeführerin. Dort wurde ihr Verhalten als schuldhaft qua- 6 lifiziert, jedoch gestützt auf Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von einer Strafe Umgang genommen. Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass bei einem fahrlässigen Unterlassungsdelikt anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen ist, ob bei Vor- nahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen erscheinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens vorderhand nicht ungeeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ob das für die Vorhersehbarkeit nötige Mass erreicht wird, ist durch das Sachgericht zu entschei- den. Gerade im Licht der staatsanwaltschaftlichen Begründung erscheint die Sache jedoch nicht hinreichend klar, so dass die Vorhersehbarkeit in einer Einstellungs- verfügung verneint werden könnte. 5.4.6 Die Staatsanwaltschaft begründet die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Pflichtenheft keine gefährlichen Tätig- keiten hätte ausführen dürfen. Weiter hätte sie wissen müssen, dass sie bei Fehlen einer Gerüstvorrichtung oder eines Seitenschutzes den Anseilschutz hätte verwen- den müssen. Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin derart unsinnig gewesen wäre, dass damit nicht zu rechnen war, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Staatsanwaltschaft ist mit der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass mit Fehlern rechnen muss, wer eine Kontrollverantwortung innehat. Ob Letzteres vor- liegend der Fall ist, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. 5.4.7 In Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung ist die Aktenlage nicht klar. Es kann wohl als erstellt gelten, dass sich nur eine solche im Fahrzeug befand, mit dem die Beschwerdeführerin und G.________ zur Baustelle fuhren. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, ob die Monteure vor Ankunft auf der Baustelle wussten, dass sie eine zweite persönliche Schutzausrüstung benötigten. Das Sachgericht wird dies zu prüfen haben, sowie die Frage, ob darin eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erbli- cken ist, die allenfalls dem Beschuldigten zuzurechnen wäre. 5.5 Derzeit kann zusammenfassend nicht gesagt werden, dass der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung offensichtlich nicht gegeben ist. Die Be- schwerdekammer kommt zum Schluss, dass es bei der vorliegenden Sachlage dem Sachgericht obliegt zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichtverletzungen dem Beschuldigten in welchem Mass zuzurechnen sind. Es drängt sich eine Anklager- hebung auf. Die Einstellungsverfügung ist damit aufzuheben. 6. Die Beschwerdeführerin verbindet ihre Beschwerde mit einem Ausstandsgesuch. 6.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Da das Gesuch einen Staatsanwalt betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 7 59 Abs. 1 Bst. b StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 59 StPO). 6.2 6.2.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Ta- gen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielswei- se erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bun- desgerichts 1B_223/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbin- dung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen gel- tend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstands- grunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin erfuhr mit der Mitteilung i.S.v. Art. 318 StPO vom 6. Mai 2024 davon, dass der Gesuchsgegner die Einstellung des Verfahrens beabsichtig- te. Der Mitteilung lag ein Entwurf der Einstellungsverfügung bei. Aus den Akten er- gibt sich nicht, wann diese Mitteilung der Beschwerdeführerin eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 ersuchte sie jedoch um eine Fristverlängerung. Am 3. Juni 2024 reichte sie eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde das Verfahren eingestellt. Das Ausstandsgesuch stellte die Beschwerdefüh- rerin am 12. Juli 2024 und damit erst ca. zwei Monate nach Kenntnisnahme des begründeten Einstellungsentwurfs. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung und damit unter Gewährung des rechtli- chen Gehörs mitteilen muss, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Bei dieser Mitteilung handelt es sich inhaltlich um eine vorläufige Einschätzung der untersuchenden Verfahrensleitung. Die Parteien haben in der Folge die Mög- lichkeit, zum beabsichtigten Verfahrensausgang Stellung zu nehmen bzw. Beweis- anträge einzureichen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Dieser prozessrechtliche Ablauf allein spricht – jedenfalls vorliegend – gegen eine verspätete Geltendmachung eines 8 Ausstands, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist, zumal hinsichtlich der eigentli- chen Einstellungsverfügung das Gesuch ohne Weiteres rechtzeitig erfolgt ist. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet das Ausstandsgesuch damit, dass der zustän- dige Staatsanwalt bereits zum zweiten Mal das Verfahren eingestellt hat, obwohl Pflichtverstösse erwiesen seien, kein klarer Fall von Straflosigkeit vorliege und dies trotz gegenteiligen Anweisungen des Obergerichts. Damit bringe er wiederholt zum Ausdruck, dass er eine Verurteilung des Beschuldigten für unmöglich halte. Er wei- se die ganze Verantwortung am Unfall der Beschwerdeführerin zu. Diese Haltung erwecke den Anschein der Voreingenommenheit und lasse befürchten, dass der Staatsanwalt eine Anklage nicht aktiv unterstütze. Er sei daher in den Ausstand zu versetzen. 6.3.2 Der Gesuchsgegner verweist auf die massgebliche Rechtsprechung und ergänzt, die vom Obergericht verlangte Beweisergänzung sei zwischenzeitlich erfolgt und gewürdigt worden. Die Einstellungsverfügung sei aufgrund objektiver, juristischer Gründe erfolgt. Damit habe er seine beruflichen, ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten unbeeinflusst, objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen wahrge- nommen. 6.3.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Stand- punkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorg- falt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (141 IV 178 E. 3.2.1). Aus der Tatsache der zweifachen Aufhebung eines Entscheids kann nicht auf den Anschein von Befangenheit geschlossen werden (Urteil des Bundes- 9 gerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 3.2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen eines Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). 6.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hebt mit dem vorliegenden Beschluss zum zweiten Mal eine Einstellungsverfügung in diesem Verfahren auf. Entgegen der Beschwerdeführerin kann darin sowie in der Begründung der zweiten Verfügung jedoch kein Ausstandsgrund erblickt werden. Der Gesuchsgegner war im Rahmen der Strafuntersuchung gehalten, mit gleicher Sorgfalt belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Bei Fahr- lässigkeitsdelikten spiegelt sich die Dichotomie be- und entlastender Elemente in den Tatbestandsmerkmalen, da unsorgfältiges Handeln der geschädigten Person zur Exkulpierung der beschuldigten Person führen kann. Der Gesuchsgegner musste sich entsprechend mit einem allfälligen Fehlverhalten der Beschwerdefüh- rerin beschäftigen. Dabei kam er zu einem Resultat, das die Grenzen einer Einstel- lungsverfügung überschritt. Daraus kann für sich allein jedoch nicht auf Befangen- heit bzw. deren Anschein geschlossen werden. Weitere Hinweise auf eine Befan- genheit des Gesuchsgegners nennt die Beschwerdeführerin nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Ge- suchsgegner unbeeinflusst und nach bestem Wissen und Gewissen handelte. Ein- zig darum geht es im Ausstandsverfahren. Jedenfalls kann nicht festgestellt wer- den, dass die innere Einstellung des Gesuchsgegners zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens die gebotene Distanz vermissen und er sachfremde Elemente einfliessen lässt. Fragen der Rechtsanwendung sind im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, was hier auch geschehen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kos- ten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, sind der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 8. 8.1 Zufolge ihres Unterliegens im Ausstandsverfahren hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Rechtsanwalt E.________ führt seine Aufwendungen für das Ausstandsgesuch auf der Honorarnote vom 11. Juli 2024 nicht separat auf. Aufgrund der absolut untergeordneten Bedeutung des Ausstandsgesuchs im Vergleich zur Beschwerde – das Gesuch beansprucht einen Absatz der zehnseitigen Beschwerde – rechtfertigt es sich, hierfür keine Abzüge an der Honorarnote vorzunehmen. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Entschädigung für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 433 Abs. 1 analog i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Der Beizug eines Anwalts war mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen gerechtfertigt. 10 8.3 Rechtsanwalt E.________ macht einen Aufwand von CHF 3'089.40 geltend (CHF 2'775.00 Honorar, 3% Kleinspesenzuschlag pauschal, zzgl. MWST). 8.4 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegend einschlägige Tarifrahmen von CHF 12.50 bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses mit Blick darauf, dass es sich in der gleichen Angelegenheit mit den gleichen rechtlichen Fragen um die zweite Beschwerde handelt, als klar unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Die Honorar- note von Rechtsanwalt E.________ ist damit auf pauschal CHF 2'200.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) nach unten zu korrigieren, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Aufwendungen vorliegend ca. um einen Drittel höher veranschlagt werden als im Beschwerdeverfahren BK 22 520. 8.5 Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden mit der Entschädigung der Be- schwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 9. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme zu Be- schwerde- und Ausstandsverfahren. Ihm ist demnach von vornherein kein entschä- digungswürdiger Aufwand entstanden. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 3. Juli 2024 wird aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau angewiesen, Anklage zu erheben. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 5. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den auferlegten Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 800.00 verrech- net, womit ihr CHF 1'600.00 auszubezahlen sind. 6. Für das Ausstandsverfahren wird der Beschwerdeführerin keine Entschädigung aus- gerichtet. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) 12 Bern, 5. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13