Abgesehen davon begründet oder belegt der Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern er nicht mehr in der Lage ist, die Rechnungen zu bezahlen. Mit Blick auf diese Ausgangslage bestehen jedenfalls keine Hinweise, das Existenzminimum von ihm bzw. ihnen als Ehepaar sei nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.