Zudem gibt der Beschwerdeführer an, auch seine AHV-Rente werde auf «dieses» Konto überwiesen, wobei sich aus der Beschwerde nicht erschliesst, welches Konto gemeint ist. Jedenfalls scheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über regelmässige Einnahmen verfügt. Der Einzahlung der AHV-Rente auf ein anderes Konto steht nichts im Weg, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich ist, zur Bezahlung von Rechnungen auf seine AHV zuzugreifen. Abgesehen davon begründet oder belegt der Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern er nicht mehr in der Lage ist, die Rechnungen zu bezahlen.