Da im vorliegenden Fall Konten sowohl des Beschwerdeführers als auch von dessen Ehefrau, der Beschuldigten 2, betroffen seien, greife auch die eheliche Unterstützungspflicht nicht, was es umso schlimmer mache. Mit Blick auf die Angaben in der Steuererklärung 2022 scheinen der Beschwerdeführer und/oder seine Frau noch über ein weiteres Konto bei der L.________(Bank) zu verfügen, auf welchem sich Ende 2022 noch CHF 54'071.00 befanden. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, auch seine AHV-Rente werde auf «dieses» Konto überwiesen, wobei sich aus der Beschwerde nicht erschliesst, welches Konto gemeint ist.