6 werden kann, sicherzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesamtsaldo von CHF 97'152.50 auf den zwei weiteren gesperrten Konten bei der J.________(Bank), welche auf die Beschuldigte 2 lauten, berücksichtigt wird. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern vor diesem Hintergrund die Sperre der Konten unverhältnismässig sein sollte. Offenbar ist der Beschwerdeführer von früher vorhandenen Kontensaldi ausgegangen. Wie erwähnt, richtet sich diese «ausserordentliche» Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst.