Mit Blick auf die Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht bestehen konkrete Hinweise, der Beschwerdeführer habe den Covid-Kredit durch einen Betrug erlangt und diese Vermögenswerte in der Folge auch missbräuchlich verwendet. Es ist daher möglich, dass das Gericht auf eine Ersatzforderung erkennen wird. Bei der J.________(Bank) wurde ein Konto lautend auf den Beschwerdeführer mit einem Saldo von CHF 4'264.39 gesperrt (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024).