6. Ad Kontosperren bei der J.________(Bank) und K.________(Bank) Die Sperre dieser Konten bei der J.________(Bank) und K.________(Bank) erfolgte im Hinblick auf eine spätere Einziehung und Rückgabe an die Geschädigte (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0) bzw. auf eine Ersatzforderungsbeschlagnahme. Mit Blick auf die Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht bestehen konkrete Hinweise, der Beschwerdeführer habe den Covid-Kredit durch einen Betrug erlangt und diese Vermögenswerte in der Folge auch missbräuchlich verwendet.