73 Abs. 1 Bst. c StGB). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB, geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier interessierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47c zu Art. 263 StPO).