StPO können Vermögenswerte ferner mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). Diese Art der Beschlagnahme setzt keinen direkten Zusammenhang zur untersuchten Straftat voraus, sondern richtet sich gegen das allgemeine Vermögen der beschuldigten Person (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47a ff. zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst.