So wurden mehrere runde Beträge unmittelbar nach Kreditgewährung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen (vgl. Beilage 6 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Im Zusammenhang mit den Covid-19- Krediten kann zudem selbst eine einfache Falschauskunft eine arglistige Täuschung darstellen (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4), weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ob auch ein Tatverdacht betreffend die weiteren Delikte vorliegt, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, zumal die Beschlagnahme im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Betrugs steht.