Abgesehen davon muss zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts ein Vorsatz nicht klar nachgewiesen werden. Weiter bestehen mit Blick auf die erfolgten Transaktionen ab dem Geschäftskonto der E.________ GmbH konkrete Hinweise, der Beschwerdeführer habe eine verbotene Darlehensrückzahlung vorgenommen und der Kredit sei für private Zwecke ausgegeben worden. So wurden mehrere runde Beträge unmittelbar nach Kreditgewährung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen (vgl. Beilage 6 zur Strafanzeige vom 6. November 2023).