Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er davon hätte ausgehen dürfen, er könne in der Kreditvereinbarung einen höheren Umsatz angeben. Seine Ausführungen, wonach er auf Empfehlung nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Vorsatz gehandelt habe, erscheinen nicht plausibel, zumal sich auch aus den nachträglich erstellten Jahresrechnungen 2018 bis 2021 ein deutlich tieferer Umsatz ergibt, welcher dem in den Mehrwertsteuer-Unterlagen angegebenen Umsatz entspricht (vgl. Beilage 13 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Abgesehen davon muss zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts ein Vorsatz nicht klar nachgewiesen werden.