Aus der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 geht hervor, dass der definitive Umsatzerlös 2019, subsidiär der provisorische Umsatzerlös 2019 und wenn beides nicht vorhanden ist, der Umsatzerlös 2018 anzugeben ist (vgl. Beilage 2 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Es bestehen mit Blick auf den in den Mehrwertsteuer- Unterlagen angegebenen Umsatz im Jahr 2019 von insgesamt CHF 1'736'162.42 (vgl. Beilage 9 zur Strafanzeige vom 6. November 2023) konkrete Anhaltspunkte, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Umsatzerlös in der Kreditvereinbarung von CHF 2'465'530.00 zu hoch war und dies dem Beschwerdeführer auch