Wer ein Leistungsbegehren (hier Eintreten auf die Beschwerde) stellen kann, hat ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2), da Letzteres subsidiär zu einem Leistungsbegehren ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme nur insofern in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), als die gesperrten Konten (auch) auf seinen Namen lauten.