2 Dem Beschwerdeführer wurden am 5. Juli 2024 die Akten mit den angefochtenen Verfügungen per Einschreiben zugestellt. Entsprechend ist eine rechtmässige Zustellung erfolgt. Die zehntätige Beschwerdefrist wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 12. Juli 2024 gewahrt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm die Verfügungen nicht rechtmässig eröffnet worden seien, ist folglich nicht einzutreten.