Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. September 2024 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2024 erwähnte Beilage «Aktennotiz vom 25. Juli 2024» irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer nicht mitgesandt worden war, weshalb ihm noch eine Kopie derselben zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest.