Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 292 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Kontosperre Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Oberland vom 10./16. Januar 2024 (O 23 13390) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 sowie dessen Ehefrau, die Beschul- digte 2, wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz bzw. die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sowie Ungehorsams im Betreibungsverfahren und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Am 10. bzw. 16. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sperrung von Konten bei der I.________(Bank) sowie der J.________(Bank) und K.________(Bank). Dagegen reichte der Beschuldigte 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 12. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügungen betreffend Kontosperrung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm diese Verfügungen nicht rechtmässig eröffnet worden seien. Eventualiter beantragte er, die Verfügungen seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, die bei der J.________(Bank) und der K.________(Bank) angeordnete Konto- sperre auf ein angemessenes Mass zu senken, unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Septem- ber 2024 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2024 erwähnte Bei- lage «Aktennotiz vom 25. Juli 2024» irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer nicht mitgesandt worden war, weshalb ihm noch eine Kopie derselben zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an sei- ner Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Kontosperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Kontoinhaber (gegen Empfangsbe- scheinigung) zuzustellen. Erfolgt sie zunächst als geheime Untersuchungsmass- nahme, etwa verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontoführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO, ist sie dem betroffenen Kontoinhaber nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen (Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 266 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Der Fristen- lauf richtet sich hier folglich nach Art. 384 Bst. b StPO. Die Frist beginnt ab schriftli- cher Zustellung des Beschlagnahmebefehls bzw. entsprechender Akteneinsicht (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.2 mit Verweis auf das Urteil 1B_210/2014 vom 17. De- zember 2014 E. 5.2 und E. 5.4). 2 Dem Beschwerdeführer wurden am 5. Juli 2024 die Akten mit den angefochtenen Verfügungen per Einschreiben zugestellt. Entsprechend ist eine rechtmässige Zu- stellung erfolgt. Die zehntätige Beschwerdefrist wurde mit Postaufgabe der Be- schwerde am 12. Juli 2024 gewahrt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm die Verfügungen nicht rechtmässig eröffnet worden seien, ist folglich nicht einzutreten. Abgesehen davon spielt die Rechtmässigkeit der Zu- stellung insbesondere mit Blick auf eine allfällige Verwirkung des Beschwerde- rechts bzw. die Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Rolle. Ein darüber hinausge- hendes Feststellungsinteresse wird weder begründet noch ist ein solches ersicht- lich. Wer ein Leistungsbegehren (hier Eintreten auf die Beschwerde) stellen kann, hat ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2), da Letzteres subsidiär zu ei- nem Leistungsbegehren ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme nur insofern in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), als die gesperrten Konten (auch) auf seinen Namen lauten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit nur insoweit einzutreten, als es um das Konto .________ bei der I.________(Bank) (Saldo: CHF 78.13) sowie das Konto bei der K.________(Bank) (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024; Saldo: CHF 2'674.80) bzw. der J.________(Bank) ([nur eins von drei], vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024; Saldo: CHF 4'264.39) geht. 3. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatver- dachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit der Beschuldigten 2 im COVID-19-Kreditantrag (Betrag: CHF 245'000.00) falsche Angaben zum Umsatz der E.________ GmbH gemacht zu haben. Zudem soll der Kredit widerrechtlich für die Rückzahlung eines Darlehens über CHF 12’500.00 verwendet worden sein. Weiter seien ab dem Geschäftskonto der E.________ GmbH innert kürzester Zeit mehrere auffallend hohe und runde Beträge auf ein Privatkonto des Beschwerde- führers mit der IBAN .________ bei der I.________(Bank) übertragen worden. 3 Der hinreichende Tatverdacht wegen Urkundenfälschung und Betrugs ist in Über- einstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu bejahen. Aus der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 geht hervor, dass der definitive Umsat- zerlös 2019, subsidiär der provisorische Umsatzerlös 2019 und wenn beides nicht vorhanden ist, der Umsatzerlös 2018 anzugeben ist (vgl. Beilage 2 zur Strafanzei- ge vom 6. November 2023). Es bestehen mit Blick auf den in den Mehrwertsteuer- Unterlagen angegebenen Umsatz im Jahr 2019 von insgesamt CHF 1'736'162.42 (vgl. Beilage 9 zur Strafanzeige vom 6. November 2023) konkrete Anhaltspunkte, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Umsatzerlös in der Kreditvereinba- rung von CHF 2'465'530.00 zu hoch war und dies dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein musste. Da die Mehrwertsteuerabrechnung im Zeitpunkt des Kreditantrags bereits eingereicht worden war, bestehen keine Hinweise, wo- nach der Beschwerdeführer den Umsatz 2019 nicht gekannt hat. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb er davon hätte ausgehen dürfen, er könne in der Kreditverein- barung einen höheren Umsatz angeben. Seine Ausführungen, wonach er auf Emp- fehlung nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Vorsatz gehandelt habe, er- scheinen nicht plausibel, zumal sich auch aus den nachträglich erstellten Jahres- rechnungen 2018 bis 2021 ein deutlich tieferer Umsatz ergibt, welcher dem in den Mehrwertsteuer-Unterlagen angegebenen Umsatz entspricht (vgl. Beilage 13 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Abgesehen davon muss zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts ein Vorsatz nicht klar nachgewiesen werden. Wei- ter bestehen mit Blick auf die erfolgten Transaktionen ab dem Geschäftskonto der E.________ GmbH konkrete Hinweise, der Beschwerdeführer habe eine verbotene Darlehensrückzahlung vorgenommen und der Kredit sei für private Zwecke ausge- geben worden. So wurden mehrere runde Beträge unmittelbar nach Kreditge- währung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen (vgl. Beilage 6 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Im Zusammenhang mit den Covid-19- Krediten kann zudem selbst eine einfache Falschauskunft eine arglistige Täu- schung darstellen (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4), weshalb der Tatbestand des Be- trugs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ob auch ein Tatverdacht betreffend die weiteren Delikte vorliegt, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, zumal die Beschlagnahme im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Betrugs steht. 4. 4.1 Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Demnach können die Untersuchungsbehörden Vermögenswerte einer beschuldig- ten Person oder einer Drittperson u.a. dann mit Beschlag belegen, wenn diese vor- aussichtlich den Geschädigten zurückzugeben bzw. einzuziehen sind oder zur De- ckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. c, d und e StPO). Meistens lässt sich zum Zeitpunkt der Anordnung einer Beschlag- nahme nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn über- haupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Aus diesem Grund kann im Beschlagnah- mebefehl auch offen bleiben, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Re- stitutionsbeschlagnahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die 4 Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrecht- mässiger Vermögensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde. Eine sowohl auf die Restitution wie die Einziehung gestützte Anordnung der Beschlagnahme erfüllt den gleichen Zweck (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO). Die Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzu- ziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem in- kriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifi- zierter Verdacht besteht (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO können Vermögenswerte ferner mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). Diese Art der Beschlagnahme setzt keinen direkten Zusammenhang zur untersuchten Straftat voraus, sondern richtet sich gegen das allgemeine Vermögen der beschuldigten Person (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47a ff. zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Die Ersatzforde- rungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB, geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier inter- essierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammen- hang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden. 4.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnis- mässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig ge- braucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, wel- 5 cher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann. Dagegen sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vor, dass bei der Kostendeckungsbe- schlagnahme (Art. 263 Bst. b StPO) das Einkommen und Vermögen der beschul- digten Person zu berücksichtigen sind und die Beschlagnahme nicht pfändbarer Vermögenswerte ausgeschlossen ist. Zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (aArt. 71 Abs. 3 StGB), auf die Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO nicht anwendbar sind, hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, sie sei aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig sei, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdi- ges Dasein unerlässlich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 5. Ad Kontosperre bei der I.________(Bank) Mit Blick auf die Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht ist davon auszuge- hen, dass Transaktionen zu Gunsten dieses Kontos .________ widerrechtlich aus den Mitteln des Covid-19-Kredits der E.________ GmbH erfolgt sind. Es bestehen daher konkrete Hinweise, dass die auf diesem Konto vorhandenen Vermögenswer- te (CHF 78.13 gemäss Kontostand per 25. Januar 2024, vgl. Ordner edierte Akten I.________(Bank)) zumindest teilweise deliktischen Ursprungs und damit einzuzie- hen bzw. der Geschädigten zu restituieren sind. Diese Kontosperre im Umfang von CHF 78.13 ist ohne Weiteres geeignet, erforderlich und zumutbar. 6. Ad Kontosperren bei der J.________(Bank) und K.________(Bank) Die Sperre dieser Konten bei der J.________(Bank) und K.________(Bank) erfolg- te im Hinblick auf eine spätere Einziehung und Rückgabe an die Geschädigte (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0) bzw. auf eine Ersatzforderungsbeschlagnahme. Mit Blick auf die Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht bestehen konkrete Hinweise, der Beschwerdeführer habe den Covid-Kredit durch einen Betrug erlangt und diese Vermögenswerte in der Folge auch missbräuchlich verwendet. Es ist daher mög- lich, dass das Gericht auf eine Ersatzforderung erkennen wird. Bei der J.________(Bank) wurde ein Konto lautend auf den Beschwerdeführer mit einem Saldo von CHF 4'264.39 gesperrt (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024). Bei der K.________(Bank) erfolgte die Sperrung eines auf den Beschwerdeführer und die Beschuldigte 2 lautenden Kontos mit einem Saldo von CHF 2’674.80 (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024). Die F.________ macht eine Zivilforderung im Umfang von CHF 194'743.56 geltend. Diese entspricht dem Betrag, den die F.________ für den Covid-Kredit des Be- schwerdeführers bezahlen musste, weshalb die Forderung plausibel erscheint (Bei- lagen 4 und 7 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Mit Blick darauf erweist sich die Kontosperre auch hinsichtlich ihres Umfangs als erforderlich und geeignet, um eine Ersatzforderung, welche auch zugunsten der Geschädigten verwendet 6 werden kann, sicherzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesamtsaldo von CHF 97'152.50 auf den zwei weiteren gesperrten Konten bei der J.________(Bank), welche auf die Beschuldigte 2 lauten, berücksichtigt wird. Ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern vor diesem Hintergrund die Sperre der Konten unverhältnismässig sein sollte. Offenbar ist der Beschwerdeführer von früher vorhandenen Kontensaldi ausgegangen. Wie erwähnt, richtet sich diese «ausserordentliche» Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern gegen sein allgemeines Vermögen, weshalb es keines inneren Zusammenhanges zwischen den beschlagnahmten Werten und der Tat bedarf. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Gewährleistung des Exis- tenzminimums nach Art. 12 BV. Der Beschwerdeführer bringt vor, sie könnten der- zeit die Rechnungen nicht mehr bezahlen. Da im vorliegenden Fall Konten sowohl des Beschwerdeführers als auch von dessen Ehefrau, der Beschuldigten 2, betrof- fen seien, greife auch die eheliche Unterstützungspflicht nicht, was es umso schlimmer mache. Mit Blick auf die Angaben in der Steuererklärung 2022 scheinen der Beschwerdeführer und/oder seine Frau noch über ein weiteres Konto bei der L.________(Bank) zu verfügen, auf welchem sich Ende 2022 noch CHF 54'071.00 befanden. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, auch seine AHV-Rente werde auf «dieses» Konto überwiesen, wobei sich aus der Beschwerde nicht erschliesst, wel- ches Konto gemeint ist. Jedenfalls scheint es offensichtlich, dass der Beschwerde- führer über regelmässige Einnahmen verfügt. Der Einzahlung der AHV-Rente auf ein anderes Konto steht nichts im Weg, weshalb es dem Beschwerdeführer mög- lich ist, zur Bezahlung von Rechnungen auf seine AHV zuzugreifen. Abgesehen davon begründet oder belegt der Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern er nicht mehr in der Lage ist, die Rechnungen zu bezahlen. Mit Blick auf diese Ausgangs- lage bestehen jedenfalls keine Hinweise, das Existenzminimum von ihm bzw. ihnen als Ehepaar sei nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurich- ten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per B-Post) - der F.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ Bern, 28. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8