138 Abs. 1bis StPO). 7.4 Die Verteidigungen der Beschuldigten können ihre Aufwände im gegen sie geführten Strafverfahren geltend machen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht werden die Entschädigung festlegen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'200.00 und vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.