dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO). 7.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen persönlichen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. 7.3 Die Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer Opfer ist, entfällt auch diese Rückzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1bis StPO).