7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, weshalb diese vom Kanton Bern zu tragen sind. Als Opfer ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.