Es besteht zumindest in der vorliegenden Konstellation auch keine standesrechtliche Verpflichtung zu solchen Besuchen. Ein unterlassener Besuch im Gefängnis stellt allfällig eine Verletzung der Pflichten der Verteidigung dar, grundsätzlich nicht jedoch derjenigen des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft. Warum dies vorliegend anders zu beurteilen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.