_ hatte bereits mit der Strafanzeige vom 23. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer beantragt, welche mit Verfügung vom 18. Mai 2020 für das Verfahren EO 20 3298 gewährt worden war. Bereits nach damals geltendem Recht mussten Opfer die unentgeltliche Rechtspflege auch im Fall des Unterliegens nicht zurückzahlen. Der Beschwerdeführer musste damit keine Verfahrenskosten gewär-