5.2 Es ist nicht gänzlich klar, was der Beschwerdeführer Rechtsanwalt J.________ genau vorwirft, wenn dieser «oui si des frais judiciaire» gesagt haben soll. Weiter ergibt sich aus dem Kontext nicht ohne Weiteres, auf welches Verfahren sich der Beschwerdeführer bezieht. Auf eine Aufforderung zur Präzisierung der Beschwerde konnte jedoch verzichtet werden. Rechtsanwalt J.________ hatte bereits mit der Strafanzeige vom 23. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer beantragt, welche mit Verfügung vom 18. Mai 2020 für das Verfahren EO 20 3298 gewährt worden war.