Die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreterin bzw. Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft sind in der Regel nur Vorkehren zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der privatklägerischen Funktion stehen, wie die Aufwendungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Dokumentation der zivilrechtlichen Ansprüche, die Teilnahme an den Einvernahmen und der Hauptverhandlung (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025,