5 der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwandes, den eine Verteidigerin oder ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreterin bzw. Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren.