Das Weiterführen des Mandats ergebe so keinen Sinn mehr. 3.8 Der Beschwerdeführer legt in den abschliessenden Bemerkungen dar, dass die Position der Generalstaatsanwaltschaft unverhältnismässig und widersprüchlich sei. Sie sei auf Rache aus. Weiter habe er einen direkten Konflikt mit Rechtsanwalt J.________. Er sei seit über zehn Monaten nicht von ihm besucht worden. Rechtsanwalt J.________ habe sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Das sei die einzige Lösung und sein Recht.