4 nehmen. Er stelle sich aber einer geordneten Übergabe des Mandats nicht in die Quere. 3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, Zweifel an einer sachgemässen Vertretung durch Rechtsanwalt J.________ aufkommen zu lassen. 3.7 Rechtsanwalt J.________ erklärt in der Stellungnahme vom 5. September 2024, dass der Beschwerdeführer kein Vertrauen mehr in ihn habe. Das Weiterführen des Mandats ergebe so keinen Sinn mehr.