3.3 Rechtsanwalt J.________ legt in der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 dar, es sei am Beschwerdeführer, hinreichende Gründe für einen Wechsel des Rechtsbeistands vorzubringen. Reine Unmutsäusserungen seien dafür jedenfalls nicht ausreichend. 3.4 Der Beschwerdeführer erklärt in der Stellungnahme vom 29. Juli 2024, dass er am 17. November 2023 Rechtsanwalt J.________ von der Sache in L.________ (Ort) erzählt habe. Rechtsanwalt J.________ habe mit einem Lächeln geantwortet: «oui si des frais judiciaire». Der Beschwerdeführer sei geschockt gewesen und habe es für sich behalten. Weiter bringt er vor, dass Rechtsanwalt J.___