3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass weder seitens des Beschwerdeführers noch von Rechtsanwalt J.________ Gründe i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO geltend gemacht würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine Gründe vorlägen, die für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands sprechen würden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er auf Rechtsanwalt J.________ angewiesen sei, da er kein Deutsch spreche. Rechtsanwalt J.________ habe dreimal nichts geschrieben. Es stelle eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers dar, dass Rechtsanwalt J.___