3 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt neben anderem ein Fehlverhalten von Rechtsanwalt J.________, welches ein anderes Verfahren betrifft, nämlich das unterlassene Weiterleiten eines Fotos. Diese Rüge betrifft nicht das Anfechtungsobjekt und liegt ausserhalb des Streitgegenstandes.