vom 5. August 2024 ein. Am 13. August 2024 verfügte die Verfahrensleitung die getrennte Behandlung der beiden Beschwerden und setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie Rechtsanwalt J.________ Frist, zur Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft bezog am 16. August 2024 Stellung, Rechtsanwalt J.________ am 5. September 2024. Mit Verfügung vom 6. September 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.