Weiter setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. In der Folge gingen bei der Beschwerdekammer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 6. August 2024, die Stellungnahmen des Beschuldigten 2 vom 7. August 2024 und des Beschuldigten 3 vom 5. August 2024, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Beschuldigten 4 vom 8. August 2024 sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2024 und von Rechtsanwalt J.________ vom 5. August 2024 ein.