Am 15. Juli 2024 erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, stellte einen späteren Entscheid über die Beiordnung von Rechtsanwalt J.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand in Aussicht und setzte Rechtsanwalt J.